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Bedrohung von Kollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde (LAG Schl.-Holst., Urteil vom 21.10.2009).
Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin war 31 Jahre alt, verheiratet und seit über 7 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt. Sie war zunächst ca. 3 Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Nach einem erneuten Vorfall im Zusammenhang mit einem Personalgespräch warf die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Am Folgetag wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und den Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach lief die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuer Arbeitskollegin u.a.: "Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt". Darauf kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Entscheidung:
Das war zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses wirksam.
Unser Ansprechpartner für Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Jan-Kai Jensen.


